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811.422.4 HF CH-SO

Geltungsbereich (HF)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Lohn und die Entschädigungen der Voll- und Teilzeitstudierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG (soH).

2. Während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) vom 15. Mai 2024 darf die soH mit den Studierenden keine Ausbildungszuschläge gemäss § 6 vereinbaren.

1. Die Entlöhnung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Einsetzbarkeit der oder des Studierenden und ist nach Ausbildungsjahren abgestuft.

2. Sie berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

1. Der Grundlohn beträgt mindestens

a) im ersten Ausbildungsjahr: 10'800 Franken pro Jahr beziehungsweise 900 Franken pro Monat;

b) im zweiten Ausbildungsjahr: 13'200 Franken pro Jahr beziehungsweise 1'100 Franken pro Monat;

c) im dritten Ausbildungsjahr: 15'600 Franken pro Jahr beziehungsweise 1'300 Franken pro Monat.

2. Vom Grundlohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

1. Die soH kann mit Studierenden, die das 25. Altersjahr vollendet haben, zusätzlich zum Grundlohn einen Ausbildungszuschlag vereinbaren.

2. Der Ausbildungszuschlag darf zusammen mit dem Grundlohn höchstens 3'500 Franken pro Monat betragen.

3. Mit dem Ausbildungszuschlag kann eine Anstellungsverpflichtung für die Dauer von längstens drei Jahren nach erfolgreich bestandener Ausbildung vereinbart werden.

1. Wer einen Ausbildungszuschlag erhält, verpflichtet sich vor Beginn der Ausbildung schriftlich zur Rückzahlung des Ausbildungszuschlages, insbesondere bei

a) Abbruch der Ausbildung;

b) selbstverschuldeter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses;

c) nicht bestandener Ausbildung;

d) Nichterfüllen der Anstellungsverpflichtung nach § 6 Absatz 3.

2. In diesen Fällen ist grundsätzlich der gesamte erhaltene Ausbildungszuschlag zurückzuzahlen.

3. Bei nicht beendeter Ausbildung setzt die soH die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages im Einzelfall fest.

4. Für jeden geleisteten Anstellungsmonat nach Ausbildungsabschluss reduziert sich der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zur Dauer der vereinbarten Anstellungsverpflichtung.

5. In Ausnahmefällen kann die soH auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.

1. Die soH zahlt den Grundlohn und einen allfälligen Ausbildungszuschlag in zwölf Monatsraten, jeweils am Ende des Monats aus.

1. Die soH und die Studierenden gemäss § 10 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen, ob die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbarten Ausbildungszuschläge beibehalten werden sollen. Verzichten die Studierenden nicht schriftlich auf die Ausbildungszuschläge, entfallen die Ausbildungsbeiträge.

2. Vor dem Inkrafttreten des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege vertraglich vereinbarte Ausbildungszuschläge von Studierenden, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Kanton haben oder in einem anderen Kanton als Grenzgänger oder Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bleiben gültig. Die Beitragshöhe und die Rückerstattungspflicht richten sich nach dem EG Ausbildungsfördergesetz Pflege. Allfällige Ausbildungsbeiträge eines anderen Kantons werden abgezogen.

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