§ 8 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Festlegung von Aus- und Weiterbildungsleistungen (Soll-Wert)
§ 8 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Festlegung von Aus- und Weiterbildungsleistungen (Soll-Wert)
1. Das Departement legt die von den Betrieben in einem Kalenderjahr zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen für die von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erfassten nicht-universitären Gesundheitsberufe in Form von Ausbildungswochen im Voraus und basierend auf den Daten des vorletzten Kalenderjahres fest.
2. Die einzelnen Aus- und Weiterbildungsleistungen ergeben sich pro Beruf für die von den Betrieben erbrachten Ausbildungsleistungen aus der Multiplikation folgender Faktoren
a) im Spitexbereich
1. Anzahl Stunden, welche für die Erbringung von Leistungen gemäss Artikel 7 KLV verrechnet wurden, dividiert durch Tausend;
2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 2;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7;
b) bei Spitälern
1. Anzahl VZÄ in den Bereichen Pflege und Betreuung sowie Geburtshilfe;
2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 3;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7;
c) bei Pflegeheimen
1. Anzahl VZÄ gemäss Richtstellenplan;
2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 4;
3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7.
3. Sofern Betriebe aufgrund von höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse, Pandemien oder anderweitige Störungen der öffentlichen Ordnung, trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage waren, die gemäss Absatz 1 festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen zu erbringen, kann das Departement die Aus- und Weiterbildungsleistungen der betroffenen Betriebe auf Gesuch hin nachträglich in angemessenem Umfang reduzieren oder die betroffenen Betriebe von der Ausbildungspflicht befreien.