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811.19 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Gewichtungsfaktor

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
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§ 7 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Gewichtungsfaktor

1. Das Departement legt für die verschiedenen Berufe jährlich einen versorgungsspezifischen Gewichtungsfaktor von 0.92 bis 3.00 fest. Es kann für bestimmte Berufe einen gemeinsamen Gewichtungsfaktor vorsehen. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass es den Betrieben, die sich ernsthaft darum bemühen, möglich sein soll, die festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen.

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