811.19
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Normansätze
Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
§ 6 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Normansätze
1. Die erbrachten Ausbildungswochen werden mit einem Normansatz pro Berufsgruppe und Ausbildungsniveau bewertet.
2. Der Normansatz entspricht den durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten (Brutto-Ausbildungskosten abzüglich des Nutzwerts der auszubildenden Person im Betrieb) im jeweiligen Beruf pro Ausbildungswoche.
3. Der Normansatz wird in Franken pro Ausbildungswoche ausgedrückt.
4. Für die verschiedenen Versorgungsbereiche gelten die in Anhang 4 festgelegten Normansätze.