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§ 5 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Standardwerte

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
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§ 5 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Standardwerte

1. Die von den Betrieben jährlich zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen werden mittels Standardwerten pro Beruf gemäss Anhang 2 festgelegt. Die Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird als Ganzes erfasst. Die in Bezug auf die Pflegeberufe der Sekundarstufe zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen werden entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 3 berechnet.

2. Der Standardwert im Spitexbereich legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro 1'000 Leistungsstunden gemäss Artikel 7a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 erbringen müssen.

3. Der Standardwert bei Spitälern legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) in den betreffenden Berufen pro Jahr erbringen müssen. In Bezug auf die Berechnung der VZÄ gelten folgende Vorgaben

a) Bei Personen mit mehreren Ausbildungsabschlüssen wird der jeweils höchste Ausbildungsabschluss berücksichtigt.

b) Es werden unabhängig vom Einsatzort und der hierarchischen Stellung innerhalb des Betriebs sämtliche angestellten und beauftragten Personen, die im Kerngeschäft der betreffenden Berufe tätig sind, berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind

1. Personen, die in Aufwachräumen, auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen und in Operationsabteilungen tätig sind;

2. Bildungsverantwortliche im Rahmen des betreffenden Bildungsauftrags;

3. Forschende ohne Bezug zu Patienten und Patientinnen.

4. Der Standardwert bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro VZÄ gemäss Richtstellenplan pro Jahr erbringen müssen. Der Richtstellenwert wird aufgrund der Anzahl erbrachter Pflegetage pro Pflegestufe gemäss dem Bedarfserfassungssystem RAI-RUG und basierend auf dem mittleren minimalen Personalbedarf pro Pflegestufe berechnet.

5. Als Ausbildungswochen gilt die effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die auszubildenden Personen pro Kalenderjahr im Betrieb arbeiten.

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