§ 4 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Modalitäten bei Erbringung der Aus- und Weiterbildungsleistung in einem Ausbildungsverbund oder durch die Beauftragung eines anderen Betriebs
§ 4 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Modalitäten bei Erbringung der Aus- und Weiterbildungsleistung in einem Ausbildungsverbund oder durch die Beauftragung eines anderen Betriebs
1. Beauftragt ein Betrieb einen anderen Betrieb mit der Erbringung bestimmter Aus- und Weiterbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich dem auftraggebenden Betrieb angerechnet.
2. Werden Aus- und Weiterbildungsleistungen in einem Ausbildungsverbund erbracht, richtet sich die Anrechnung der erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen nach den von den beteiligten Betrieben getroffenen Vereinbarungen. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden ist, werden ausschliesslich die in den betreffenden Betrieben erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen angerechnet.
3. Zwischen den Betrieben abgeschlossene Vereinbarungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement unverzüglich einzureichen.
4. Sofern ein Betrieb die Vorgaben zur Aus- und Weiterbildungsqualität zu wesentlichen Teilen nicht erfüllt, darf er bis zum Nachweis, dass er die entsprechenden Vorgaben erfüllt, keine Aus- und Weiterbildungsleistungen erbringen. Er kann einen anderen Betrieb mit der Erbringung von Aus- und Weiterbildungsleistungen beauftragen, um die Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhindern.