§ 3 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Aus- und Weiterbildungspflicht
§ 3 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Aus- und Weiterbildungspflicht
1. Die Pflicht zur Erbringung von Aus- und Weiterbildungsleistungen
a) beginnt bei Aufnahme der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab dem überübernächsten Kalenderjahr;
b) endet mit der Aufgabe der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2. Als Betriebe, die gemäss § 22bis Absatz 4 SG aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten, gelten solche mit weniger als 400 Stellenprozenten im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe.
3. Die Betriebe können die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb oder in einem Ausbildungsverbund, dessen Aus- und Weiterbildungsplätze sich im Kanton Solothurn befinden, erbringen oder einen im Kanton Solothurn gelegenen Betrieb damit beauftragen.
4. Sie entscheiden im Rahmen der vom Departement festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen frei über die Verteilung der Aus- und Weiterbildungsleistungen auf die verschiedenen Pflegeberufe der Sekundarstufe. Die in Bezug auf Geburtshelfer und Hebammen FH zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen können nicht mit denjenigen der Pflegeberufe der Sekundarstufe kompensiert werden.