811.19
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen
Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
§ 13 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen
1. Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Betriebe im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung in den nicht-universitären Gesundheitsberufen in geeigneter Weise.