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811.19 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
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§ 13 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen

1. Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Betriebe im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung in den nicht-universitären Gesundheitsberufen in geeigneter Weise.

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