811.19
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Datenbearbeitung und -austausch
Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
§ 12 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Datenbearbeitung und -austausch
1. Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Betrieb die Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der Tertiärstufe elektronisch erheben.
2. Der Datenaustausch gemäss § 11 und Absatz 1 kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.