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§ 12 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Datenbearbeitung und -austausch

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
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§ 12 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Datenbearbeitung und -austausch

1. Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Betrieb die Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der Tertiärstufe elektronisch erheben.

2. Der Datenaustausch gemäss § 11 und Absatz 1 kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.

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