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§ 11 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Mitwirkungspflichten

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
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§ 11 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Mitwirkungspflichten

1. Die Betriebe sind verpflichtet, dem Departement und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Fachorganisationen und Branchenverbänden die für die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie die weiteren für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen.

2. Im Spitexbereich sind dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen

a) die jährliche Anzahl Leistungsstunden gemäss Artikel 7a KLV;

b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;

c) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.

3. Spitäler haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen

a) die jährliche Anzahl VZÄ sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;

b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;

c) die Stellenpläne und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.

4. Pflegeheime haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen

a) die jährliche Anzahl VZÄ sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;

b) die Anzahl Betten;

c) die geleisteten Pflegetage nach Pflegestufe;

d) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;

e) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.

5. Das Departement legt die massgebenden Stichtage und die Termine für die Übermittlung der für die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie der weiteren für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten durch die Betriebe in einer Richtlinie fest.

6. Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung kann das Departement eine Festlegung gemäss pflichtgemässem Ermessen vornehmen. In diesem Rahmen können Erfahrungswerte und die Entwicklungen in den Vorjahren berücksichtigt werden.

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