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§ 10 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Ausgleichszahlung

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
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§ 10 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Ausgleichszahlung

1. Der Betrieb hat eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als 10 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss § 8 liegt.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt

a) Gesamtotal aus dem Normansatz multipliziert mit der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung je Berufsgruppe;

b) zweifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung abzüglich des Toleranzwerts von 10 Prozent.

3. Das Departement verteilt jährlich die Erträge der erhaltenen Ausgleichszahlungen an jene Betriebe, deren erbrachte Aus- und Weiterbildungsverpflichtung über der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss § 8 liegt. Die Verteilung der jährlichen Erträge erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung, wobei maximal die Normansätze und keine Beiträge unter 50 Franken an Betriebe ausbezahlt werden. Nicht verteilte Erträge sind jeweils zugunsten des Fonds Ausgleichszahlungen auf das folgende Jahr zu übertragen.

4. Die von den Betrieben geleisteten Ausgleichszahlungen dürfen im Rahmen der Festlegung der Tarife und Taxen nicht in den Kostenrechnungen berücksichtigt werden.

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