811.19
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen - Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
Zuständigkeiten
§ 1 Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe · Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
1. Das Departement des Innern ist unter Vorbehalt von Absatz 2 für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung zuständig.
2. Das Departement für Bildung, Kultur und Sport bestimmt die für die Betriebe geltenden Vorgaben zur Ausbildungsqualität und überprüft deren Einhaltung.
3. Die Departemente können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Richtlinien erlassen.