§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mitwirkungspflichten
§ 9 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Mitwirkungspflichten
1. ...
2. Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen
a) die jährliche Anzahl Leistungsstunden gemäss Artikel 7a KLV;
b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;
c) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
3. Spitäler haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen
a) die jährliche Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;
c) die Stellenpläne und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
4. Pflegeheime haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen
a) die jährliche Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
b) die Anzahl Betten;
c) die geleisteten Pflegetage nach Pflegestufe;
d) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;
e) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
5. Das Departement legt die massgebenden Stichtage und die Termine für die Übermittlung der für die Festlegung der Ausbildungsleistung, der Abgeltung und der Ausgleichszahlung sowie der weiteren für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen Daten durch die Einrichtungen in einer Richtlinie fest.