§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausgleichszahlung
§ 8 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausgleichszahlung
1. Die Einrichtung hat eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Ausbildungsleistung mehr als 10 Prozent unter der Ausbildungsleistung gemäss § 6 liegt.
2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt
a) Abgeltung für die festgelegte Ausbildungsleistung;
b)* zweifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Ausbildungsleistung abzüglich des Toleranzwerts von 10 Prozent.
3. Die von den Einrichtungen geleisteten Ausgleichszahlungen dürfen im Rahmen der Festlegung der Tarife und Taxen nicht in den Kostenrechnungen berücksichtigt werden.
4. Die Erträge der Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Abgeltungen gemäss § 5 Absatz 1bis zu verwenden.