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811.18 CH-SO

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Festlegung der Ausbildungsleistungen (Soll-Wert)

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 6 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Festlegung der Ausbildungsleistungen (Soll-Wert)

1. Das Departement legt die von den Einrichtungen in einem Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen für Pflegefachpersonen HF und FH in Form von Ausbildungswochen im Voraus und basierend auf den Daten des vorletzten Kalenderjahres fest.

2. Die Ausbildungsleistung ergibt sich aus der Summe der Ausbildungswochen für Pflegefachpersonen HF und FH gemäss Absatz 3.

3. Sie ergibt sich für die von den Einrichtungen erbrachten Ausbildungsleistungen aus der Multiplikation folgender Faktoren

a) bei Organisationen, die pflegefachpersonen beschäftigen

1. Anzahl Stunden, welche für die Erbringung von Leistungen gemäss Artikel 7 KLV verrechnet wurden, dividiert durch Tausend;

2. Standardwert gemäss § 3 Absatz 3;

3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;

4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 2;

b) bei Spitälern

1. Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung;

2. * Standardwert gemäss § 3 Absatz 4;

3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;

4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 2;

c) bei Pflegeheimen

1. Anzahl VZÄ gemäss Richtstellenplan;

2. * Standardwert gemäss § 3 Absatz 5;

3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;

4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 2.

4. Im Rahmen der Festlegung der Ausbildungsleistungen wird den Einrichtungen unverbindlich die voraussichtliche Höhe der Abgeltung mitgeteilt.

5. Sofern Einrichtungen aufgrund von höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse, Pandemien oder anderweitige Störungen der öffentlichen Ordnung, trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage waren, die gemäss Absatz 1 festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen, kann das Departement die Ausbildungsleistungen der betroffenen Einrichtungen auf Gesuch hin nachträglich in angemessenem Umfang reduzieren oder die betroffenen Einrichtungen von der Ausbildungspflicht befreien.

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