§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Abgeltung
§ 5 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Abgeltung
1. Die Abgeltung beträgt pro Person und Ausbildungswoche pauschal
a) für den Bildungsgang Pflege HF 300 Franken;
b) für den Studiengang in Pflege FH 450 Franken.
1bis Das Departement kann den Einrichtungen im Rahmen der Erträge der Ausgleichszahlungen auf Gesuch hin pauschale zusätzliche Abgeltungen für Massnahmen und Projekte zur Förderung der Innovation und der Qualität in der praktischen Ausbildung gewähren. Vorrangig werden Projekte betreffend die Bildung von versorgungsbereichsübergreifenden Ausbildungsverbünden im Rahmen einer Anschubfinanzierung unterstützt. Nicht verteilte Erträge sind jeweils zugunsten des Fonds Ausgleichszahlungen auf das folgende Jahr zu übertragen.
2. Die Abgeltungen sind von den Einrichtungen für die Verbesserung der praktischen Ausbildung zu verwenden. Das Departement kann entsprechende Nachweise verlangen.