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811.18 CH-SO

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gewichtungsfaktor

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 4 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Gewichtungsfaktor

1. Das Departement legt für den Bildungsgang Pflege HF und den Studiengang in Pflege FH jährlich einen versorgungsspezifischen Gewichtungsfaktor von 0.17 bis 1.50 fest. In diesem Rahmen ist Folgendes zu berücksichtigen

a) Den Einrichtungen, die sich ernsthaft darum bemühen, soll es möglich sein, die festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen.

b) Die Ausbildungsziele der kantonalen Bedarfsplanung sollen im Wesentlichen erfüllt werden.

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