§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Standardwerte
§ 3 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Standardwerte
1. Die von den Einrichtungen jährlich zu erbringenden Ausbildungsleistungen werden mittels versorgungsspezifischen Standardwerten gemäss Anhang 1 festgelegt.
2. Die Standardwerte gemäss Anhang 1 werden für die gesamte Berufsgruppe Pflege und Betreuung festgelegt. Die in Bezug auf Pflegefachpersonen HF und FH zu erbringenden Ausbildungsleistungen werden entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 2 berechnet.
3. Der Standardwert bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro 1'000 Leistungsstunden gemäss Artikel 7a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 erbringen müssen.
4. Der Standardwert bei Spitälern legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) im Bereich der Pflege und Betreuung pro Jahr erbringen müssen. In Bezug auf die Berechnung der VZÄ gelten folgende Vorgaben
a) Bei Personen mit mehreren Ausbildungsabschlüssen wird der jeweils höchste Ausbildungsabschluss berücksichtigt.
b) Es werden unabhängig vom Einsatzort und der hierarchischen Stellung innerhalb der Einrichtung sämtliche angestellten und beauftragten Personen, die im Kerngeschäft Pflege und Betreuung tätig sind, berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind
1. Personen, die in Aufwachräumen, auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen und in Operationsabteilungen tätig sind;
2. Bildungsverantwortliche im Rahmen des betreffenden Bildungsauftrags;
3. Forschende ohne Bezug zu Patienten und Patientinnen.
5. Der Standardwert bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro VZÄ gemäss Richtstellenplan pro Jahr erbringen müssen. Der Richtstellenwert wird aufgrund der Anzahl erbrachter Pflegetage pro Pflegestufe gemäss dem Bedarfserfassungssystem RAI-RUG und basierend auf dem mittleren minimalen Personalbedarf pro Pflegestufe berechnet.
6. Als Ausbildungswochen gilt die effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die auszubildenden Pflegefachpersonen HF und FH pro Kalenderjahr in der Einrichtung arbeiten.