§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungspflicht
§ 2 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausbildungspflicht
1. Die Pflicht zur Erbringung von Ausbildungsleistungen
a)* beginnt bei Aufnahme der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem überübernächsten Kalenderjahr;
b) endet mit der Aufgabe der Tätigkeit zulasten der OKP.
2. Die Einrichtungen entscheiden im Rahmen der vom Departement festgelegten Ausbildungsleistungen frei über die Verteilung der Ausbildungsleistungen auf Personen, welche den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) und Personen, welche den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen HF und FH).
3. Beauftragt eine Einrichtung eine andere Einrichtung mit der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich der auftraggebenden Einrichtung angerechnet.
4. Werden Ausbildungsleistungen in einem Ausbildungsverbund erbracht, richtet sich die Anrechnung der erbrachten Ausbildungsleistungen nach den von den beteiligten Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden ist, werden ausschliesslich die in den betreffenden Einrichtungen erbrachten Ausbildungsleistungen angerechnet.
5. Zwischen den Einrichtungen abgeschlossene Vereinbarungen gemäss den Absätzen 3 und 4 und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement unverzüglich einzureichen.
6. Sofern eine Einrichtung die Vorgaben zur Ausbildungsqualität zu wesentlichen Teilen nicht erfüllt, darf sie bis zum Nachweis, dass sie die entsprechenden Vorgaben erfüllt, keine Ausbildungsleistungen erbringen. Sie kann eine andere Einrichtung mit der Erbringung von Ausbildungsleistungen beauftragen, um die Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhindern.