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811.18 CH-SO

§ 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 19 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Übergangsbestimmungen

1. Für das Jahr 2024 werden die von den Einrichtungen zu erbringenden Ausbildungsleistungen basierend auf den Daten des Jahres 2023 nur für ein halbes Kalenderjahr festgelegt. Im betreffenden Jahr haben die Einrichtungen bei Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung keine Ausgleichszahlungen zu leisten.

2. Im Jahr 2025 haben die Einrichtungen nur dann eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Ausbildungsleistung mehr als 30 Prozent unter der Ausbildungsleistung gemäss § 6 liegt. Für das Jahr 2026 gilt ein Toleranzwert von 20 Prozent.

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