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811.18 CH-SO

§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Befristung

Schlussbestimmungen
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§ 18 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Befristung

1. Diese Verordnung gilt während der Dauer von acht Jahren.

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