811.18
CH-SO
§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Befristung
Schlussbestimmungen
§ 18 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Befristung
1. Diese Verordnung gilt während der Dauer von acht Jahren.