§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Rückerstattung
§ 17 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Rückerstattung
1. Erhaltene Beiträge sind in folgenden Fällen sofort zur Rückerstattung fällig
a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b) bei einem Ausschluss aus disziplinarischen Gründen.
2. Sofern die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in diesem Beruf tätig war, sind die erhaltenen Beiträge innerhalb von drei Jahren seit dem Berufswechsel zurückzuerstatten.
3. Das Departement kann in Härtefällen eine längere Rückerstattungsfrist oder bei sofortiger Fälligkeit einen anderen Rückerstattungszeitpunkt festlegen.
4. In Bezug auf die Höhe des Rückerstattungsbetrags gilt Folgendes
a) Sofern die Beiträge durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden oder bei einem Ausschluss aus disziplinarischen Gründen sind in der Regel sämtliche erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten.
b) War die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in diesem Beruf tätig, reduziert sich der Rückerstattungsbetrag für jeden im Beruf geleisteten Monat im Verhältnis zur dreijährigen Verweildauer.
5. Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Beiträge, werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen verrechnet.