811.18
CH-SO
§ 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Nachweis der Berufstätigkeit
Ausbildungsbeiträge
§ 16 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Nachweis der Berufstätigkeit
1. Personen, die Beiträge erhalten haben, melden dem Departement umgehend die Aufnahme der Tätigkeit als Pflegefachperson HF oder FH. Sie informieren das Departement erneut nach dreijähriger Berufstätigkeit.
2. Die Pflicht, nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in diesem Beruf tätig zu sein, muss spätestens innerhalb von sechs Jahren erfüllt werden.
3. Das Arbeitspensum hat während der dreijährigen Tätigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent zu betragen.