§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gesuchseinreichung
§ 14 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Gesuchseinreichung
1. Gesuche um Beiträge sind dem Departement zusammen mit den von diesem bezeichneten, notwendigen Unterlagen bis spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, in welchem die Ausbildung oder das Ausbildungssemester beginnt, schriftlich mit dem zur Verfügung gestellten amtlichen Formular oder elektronisch über ein Webportal einzureichen.
2. Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden Beiträge für die Zeit ab dem ersten Tag des Folgemonats ausgerichtet.
3. Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthalten, wird nicht eingetreten.
4. Gesuche sind für jedes Ausbildungssemester neu einzureichen.
5. Die Daten und die eingereichten Unterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Nachweises der dreijährigen Berufstätigkeit, der Rückerstattung der Beiträge oder der Verjährung der Rückerstattungsforderung zu laufen.