811.18
CH-SO
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragshöhe
Ausbildungsbeiträge
§ 13 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Beitragshöhe
1. Die Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH gemäss § 10 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege erhalten monatlich einen pauschalen Beitrag von 2'000 Franken.
2. Personen mit elterlichen Unterhaltspflichten erhalten unabhängig von der Anzahl Kinder zusätzlich zum Beitrag gemäss Absatz 1 einen monatlichen Zuschlag von 400 Franken.