811.18
CH-SO
§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Wohnsitzwechsel
Ausbildungsbeiträge
§ 12 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Wohnsitzwechsel
1. Bei einem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder beim Wegfall der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgänger oder als Grenzgängerin endet der Anspruch auf Beiträge auf das Ende des Monats.
2. Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons in den Kanton Solothurn oder beim Erwerb der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgänger oder Grenzgängerin im Kanton Solothurn während einer Ausbildung, entsteht der Anspruch auf Beiträge ab dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Monats. Sofern der vorherige Wohnsitzkanton die Beiträge auch nach dem Wegzug weiterhin bezahlt, werden die betreffenden Ausbildungsbeiträge abgezogen.