§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beginn, Unterbruch und Ende der Beitragsberechtigung
§ 11 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Beginn, Unterbruch und Ende der Beitragsberechtigung
1. Der Beitragsanspruch von Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH gemäss § 10 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege entsteht auf Gesuch hin ab dem ersten Tag des auf den Ausbildungsbeginn oder des auf die Fortsetzung der Ausbildung folgenden Monats.
2. Bei einem Unterbruch des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH besteht für die betreffende Zeitdauer keine Beitragsberechtigung.
3. Bei einem Unterbruch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, während des Mutterschaftsurlaubs oder während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten entfällt die Beitragsberechtigung nicht.
4. Der Anspruch auf Beiträge endet im Folgemonat nach Abschluss oder Abbruch des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH.