811.18
CH-SO
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
§ 10 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen
1. Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH in geeigneter Weise.