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811.18 CH-SO

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 10 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen

1. Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH in geeigneter Weise.

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