§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Zuständige Departemente
§ 1 V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Zuständige Departemente
1. Das Departement des Innern ist das für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung und die Gewährung von Beiträgen für Ausbildungsleistungen zuständige Departement.
2. Das Departement für Bildung, Kultur und Sport
a) ist das für die Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an der Höheren Fachschule Pflege Olten und die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zuständige Departement;
b)* überprüft die von den Einrichtungen des Gesundheitswesens (Einrichtungen) erarbeiteten Ausbildungskonzepte gemäss § 4 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege im Rahmen der Erteilung der Ausbildungsbewilligung;
c)* bestimmt die für die Einrichtungen gemäss § 5 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege geltenden Vorgaben zur Ausbildungsqualität und überprüft deren Einhaltung.
3. Die Departemente können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Richtlinien erlassen.