Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.17 CH-SO

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Voraussetzungen

Beiträge an die Höhere Fachschule Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt der Höheren Fachschule Pflege Olten Beiträge gemäss Artikel 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege.

2. Die Beiträge gemäss Absatz 1 sind insbesondere für folgende Leistungen zu verwenden

a) zur Finanzierung von Massnahmen, die den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, eine Reduktion von Ausbildungsabbrüchen bezwecken und die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren;

b) zur Finanzierung von Marketingvorhaben für den Bildungsgang Pflege HF.

← § 8 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gegenstand und Zweck § 10 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →