811.17
CH-SO
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Voraussetzungen
Beiträge an die Höhere Fachschule Pflege
§ 9 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Voraussetzungen
1. Der Kanton gewährt der Höheren Fachschule Pflege Olten Beiträge gemäss Artikel 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege.
2. Die Beiträge gemäss Absatz 1 sind insbesondere für folgende Leistungen zu verwenden
a) zur Finanzierung von Massnahmen, die den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, eine Reduktion von Ausbildungsabbrüchen bezwecken und die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren;
b) zur Finanzierung von Marketingvorhaben für den Bildungsgang Pflege HF.