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811.17 CH-SO

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 8 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung

1. Die Einrichtungen sind verpflichtet, dem Departement und den mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz betrauten Fachorganisationen und Branchenverbänden die für die Festlegung der Ausbildungsleistung, der Abgeltung und der Ausgleichszahlung sowie die weiteren für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen Daten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung kann das Departement eine Festlegung gemäss pflichtgemässem Ermessen vornehmen. In diesem Rahmen können Erfahrungswerte und die Entwicklungen in den Vorjahren berücksichtigt werden.

3. Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Einrichtung die Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der Tertiärstufe, die im Bereich der Pflege tätig sind, elektronisch erheben.

4. Der Datenaustausch gemäss Absatz 1 und 3 kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.

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