§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausgleichszahlung
§ 7 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausgleichszahlung
1. Sofern die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung unter der festgelegten Ausbildungsleistung liegt, hat die Einrichtung eine vom Departement festgesetzte Ausgleichszahlung zu leisten.
2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt
a) Abgeltung für die festgelegte Ausbildungsleistung;
b) dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Ausbildungsleistung.
3. Die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 2 einen Toleranzwert von höchstens 10 Prozent nicht überschreitet.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und die Höhe des Toleranzwerts in einer Verordnung.