§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsleistung
§ 5 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausbildungsleistung
1. Das Departement legt die von den Einrichtungen in einem Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die Mindestvorgaben zur Ausbildungsqualität in Leistungsaufträgen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 fest.
2. Es stützt sich hierbei auf folgende Grundlagen und Kriterien
a) die kantonale Bedarfsplanung;
b) die Kriterien des Bundes zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten;
c) das Bundesrecht ergänzende Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten.
3. Die Einrichtungen können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb oder in einem Ausbildungsverbund, dessen Ausbildungsplätze sich im Kanton Solothurn befinden, erbringen oder eine im Kanton Solothurn gelegene Einrichtung damit beauftragen.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festlegung der von den Einrichtungen zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die damit zusammenhängenden Erfüllungsmodalitäten in einer Verordnung. Er kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten festlegen.