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811.17 CH-SO

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsverpflichtung

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausbildungsverpflichtung

1. Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens (Einrichtungen) mit Sitz im Kanton Solothurn, die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen, haben sich angemessen an der Ausbildung gemäss § 1 zu beteiligen und ein Ausbildungskonzept zu erstellen

a) Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;

b) Spitäler;

c) Pflegeheime.

2. Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das Ausbildungskonzept in einer Verordnung festlegen.

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