811.17
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsverpflichtung
Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
§ 4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausbildungsverpflichtung
1. Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens (Einrichtungen) mit Sitz im Kanton Solothurn, die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen, haben sich angemessen an der Ausbildung gemäss § 1 zu beteiligen und ein Ausbildungskonzept zu erstellen
a) Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
b) Spitäler;
c) Pflegeheime.
2. Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das Ausbildungskonzept in einer Verordnung festlegen.