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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Kantonale Bedarfsplanung

Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 3 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Kantonale Bedarfsplanung

1. Das Departement erarbeitet die kantonale Bedarfsplanung für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH.

2. Es überprüft die kantonale Bedarfsplanung periodisch und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.

3. Die kantonale Bedarfsplanung und wesentliche Anpassungen derselben sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen und anschliessend zu veröffentlichen.

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