811.17
CH-SO
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Regierungsrat
Zuständigkeiten
§ 2 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus;
b) evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Ausbildung im Bereich der Pflege.
2. Er kann
a) mit anderen Kantonen Vereinbarungen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse gemäss § 9 abschliessen;
b) Fachorganisationen und Branchenverbänden bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen, wobei er mit diesen eine Leistungsvereinbarung abschliesst, welche Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung regelt.