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811.17 CH-SO

§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 17 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er bezeichnet insbesondere die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Departemente und regelt das Übergangsrecht.

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