811.17
CH-SO
§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 17 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er bezeichnet insbesondere die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Departemente und regelt das Übergangsrecht.