811.17
CH-SO
§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Befristung
Schlussbestimmungen
§ 16 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Befristung
1. Dieses Gesetz gilt während der Dauer von acht Jahren.