§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Rückerstattung
§ 14 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Rückerstattung
1. Das Departement ordnet die Rückerstattung von Beiträgen an
a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b) bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen;
c) wenn die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in diesem Beruf tätig war.
2. Die Verzinsung von Rückerstattungsforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 Prozent.
3. Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden
a) bei minimalen Beträgen;
b) in Härtefällen.
4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.
5. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Rückerstattung in einer Verordnung.