Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.17 CH-SO

§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausschluss von der Beitragsberechtigung

Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausschluss von der Beitragsberechtigung

1. Personen, welche die Mitwirkungspflichten gemäss § 11 in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

← § 12 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gegenstand und Zweck § 14 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →