811.17
CH-SO
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausschluss von der Beitragsberechtigung
Ausbildungsbeiträge
§ 13 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Ausschluss von der Beitragsberechtigung
1. Personen, welche die Mitwirkungspflichten gemäss § 11 in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.