811.17
CH-SO
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Datenbearbeitung
Ausbildungsbeiträge
§ 12 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Datenbearbeitung
1. Das Departement kann die für die Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Beiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Ausbildungsfördergesetzes Pflege zuständigen ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben.
2. Der Datenaustausch kann, insbesondere in Bezug auf Personendaten der kantonalen Einwohnerregisterplattform, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens oder einer systematischen Meldung erfolgen.