811.17
CH-SO
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mitwirkungspflichten
Ausbildungsbeiträge
§ 11 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Mitwirkungspflichten
1. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, dem Departement sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Wer Beiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet dem Departement unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Beiträgen erheblichen Tatsachen.