§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
§ 10 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege · Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
1. Das Departement gewährt Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH Beiträge gemäss Artikel 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege, sofern diese
a) das 24. Altersjahr vollendet haben oder
b) elterliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben.
2. Keinen Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
3. Der Regierungsrat kann die Gewährung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der kantonale Finanzhaushalt dies erfordert. In diesem Fall legt er einen Zeitpunkt fest, bis zu welchem Gesuche um Beiträge eingereicht werden können. Auf Gesuche, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
4. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
a) die Höhe der Beiträge, die von der Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen, wie insbesondere elterliche Unterhaltspflichten, abhängig gemacht werden kann;
b) die Gesuchstellung und die einzureichenden Unterlagen;
c) den Beginn und das Ende der Beitragsberechtigung sowie die Modalitäten der Auszahlung.