811.16
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung - Schulärztlicher Dienst
Organisation
§ 6 kantonale Epidemienverordnung, V EpG · Schulärztlicher Dienst
1. Die Impfungen in den Schulen mitsamt der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Artikel 36 EpV werden im Rahmen des schulärztlichen Dienstes durchgeführt.