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811.16 CH-SO

§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung - Schulärztlicher Dienst

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§ 6 kantonale Epidemienverordnung, V EpG · Schulärztlicher Dienst

1. Die Impfungen in den Schulen mitsamt der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Artikel 36 EpV werden im Rahmen des schulärztlichen Dienstes durchgeführt.

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