Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.16 CH-SO

§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung - Infektionsärzte und Infektionsärztinnen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 kantonale Epidemienverordnung, V EpG · Infektionsärzte und Infektionsärztinnen

1. Die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei der Aufgabenerfüllung. Ihnen können in besonderen und ausserordentlichen Lagen einzelne Aufgaben übertragen werden.

← § 3 kantonale Epidemienverordnung, V EpG Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung - Zweck § 6 kantonale Epidemienverordnung, V EpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →