§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung - Kantonsarzt oder Kantonsärztin
§ 3 kantonale Epidemienverordnung, V EpG · Kantonsarzt oder Kantonsärztin
1. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin ist für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung zuständig, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2. Er oder sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a) Entgegennahme von Meldungen von Ärzten und Ärztinnen, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen und Meldungen der Laboratorien über laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 EpG;
b) Weiterleitung der Meldungen gemäss Buchstabe a an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 11 Absatz 1 EpV;
c) Meldungen von Beobachtungen an das BAG, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, gemäss Artikel 12 Absatz 4 EpG;
d) Veranlassung der notwendigen epidemiologischen Abklärungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 EpG;
e) Information der von den Impfempfehlungen betroffenen Personen über den nationalen Impfplan gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a EpG;
f) Förderung der regelmässigen Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b EpG;
g)* Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen gemäss den Artikeln 33-38 EpG namens des Departements des Innern;
gbis)* Mitunterzeichnung von Anordnungen gemäss § 1bis und Anordnung der übrigen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen gemäss Artikel 40 EpG namens des Departements des Innern;
h) Anordnungen namens des Departements des Innern für den Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gemäss Artikel 69 Absatz 1 EpV;
i) Gewährleistung der Desinfektion und Entwesung, insbesondere von Transportmitteln und Waren, gemäss Artikel 48 Absatz 1 EpG;
j) Überwachung der Einhaltung der Massnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 1 EpV.