§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung - Gesundheitsamt
§ 2 kantonale Epidemienverordnung, V EpG · Gesundheitsamt
1. Das Gesundheitsamt nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a)* Umsetzung der nationalen Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss Artikel 5 Absatz 2 EpG;
b)* Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 8 EpG, namentlich die Erarbeitung eines Notfallplans zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015 sowie dessen Erlass und Publikation in geeigneter Form;
c)* Bezeichnung der kantonalen Anlieferstellen für die Verteilung von Heilmitteln des Bundes gemäss Artikel 63 Absätze 1 und 2 EpV, Meldung der betreffenden Anlieferstellen an den Bund und Gewährleistung der rechtzeitigen Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel.