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§ 6 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Übergangsrecht

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§ 6 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Übergangsrecht

1. Bis zur erfolgten Bewilligung bzw. Ablehnung eines Gesuchs nach § 5 dieser Verordnung können bisherige Fumoirs weiter betrieben werden, sofern sie den bisherigen Richtlinien entsprechen und das Gesuch bis 31. August 2009 eingereicht wurde.

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