811.14
CH-SO
§ 6 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Übergangsrecht
§ 6 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Übergangsrecht
1. Bis zur erfolgten Bewilligung bzw. Ablehnung eines Gesuchs nach § 5 dieser Verordnung können bisherige Fumoirs weiter betrieben werden, sofern sie den bisherigen Richtlinien entsprechen und das Gesuch bis 31. August 2009 eingereicht wurde.