811.14
CH-SO
§ 5 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Bewilligung von Fumoirs
§ 5 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Bewilligung von Fumoirs
1. Fumoirs bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes. Gesuche für das Betreiben von Fumoirs sind mit Plänen und Beschrieb der Räume und Angabe der Flächen einzureichen.
2. Bestehen für Räume in derselben Liegenschaft verschiedene Bewilligungen, so hat jede Person, der eine Bewilligung erteilt ist, für ihren Bereich eine separate Bewilligung einzuholen.
3. Grundsätzlich wird nur ein Fumoir pro Betrieb bewilligt. Bei grösseren Betrieben (insbesondere mit verschiedenen Angeboten) kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.