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811.14 CH-SO

§ 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Anlage von Fumoirs

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§ 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Anlage von Fumoirs

1. Fumoirs sind so anzulegen, dass

a) sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind;

b) kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann (selbsttätig schliessende Türen);

c) sie gut belüftet sind;

d) sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen;

e) sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher gekennzeichnet sind.

2. Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume gemäss Bewilligung betragen.

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