811.14
CH-SO
§ 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen - Anlage von Fumoirs
§ 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen · Anlage von Fumoirs
1. Fumoirs sind so anzulegen, dass
a) sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind;
b) kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann (selbsttätig schliessende Türen);
c) sie gut belüftet sind;
d) sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen;
e) sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher gekennzeichnet sind.
2. Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume gemäss Bewilligung betragen.